Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V.

 I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen oder  Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

  3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglichder jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  1. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  1. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen- Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

  2. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  1. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  1. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  1. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Abruf

  1. Auf Abruf gekaufte Waren sind ohne besondere Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch binnen 12 Monate ab Datum der Bestellungsannahme, abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, so können wir nach unserer Wahl die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung setzen oder ohne Aufforderung zum Versand bringen.

VI. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

  1. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probe-Betrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VII. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

  1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  1. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  1. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  1. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  1. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VIII. Entgegennahme

  1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

IX. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  1. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
  1. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  1. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XII– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  1. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  1. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
  1. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX Nr.2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  1. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  1. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  1. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
  1. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.
  1. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  1. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  1. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 2. Bei Schadensersatz-Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen ausdem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebendenStreitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt,am Sitz des Bestellers zu klagen.
  1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Einkaufsbedingungen der DONE electronics GmbH

 

  1. Allgemeines

Für unsere Bestellungen sind die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend, soweit nichts

anderes schriftlich vereinbart oder in den Bestellungen festgelegt ist. Abänderungen und

Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende

Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn alle von uns als

Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen

bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen

des Lieferanten. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des

Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

  1. Angebote

Angebote sind den Angaben unserer Anfrage entsprechend abzugeben. Auf Abweichungen ist

besonders hinzuweisen. Die Angebotsabgabe hat kostenlos zu erfolgen und ist für uns

unverbindlich.

  1. Bestellung und Auftragsbestätigung

Bestellungen bzw. Bestelländerungen sind, soweit sie per Telefax oder eine andere elektronische

Übermittlung erfolgen, auch ohne Unterschrift verbindlich. Wir können die Bestellung widerrufen,

ohne dass uns hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können, wenn der Lieferant die

Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum schriftlich bestätigt hat

(Auftragsbestätigung), es sei denn, dass die Lieferungen oder Leistungen zwischenzeitlich

ordnungsgemäß erbracht worden sind.

  1. Bestellungen bei Abrufaufträgen

Bei Bestellungen auf Abruf bedarf der Abruf zu einer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch

uns. Soweit diese per Telefax erfolgt, ist sie auch ohne Unterschrift verbindlich.

  1. Liefertermin

Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den

Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an. Umstände, die die Einhaltung

vereinbarter Liefertermine gefährden, sind uns zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich

schriftlich anzuzeigen. Unser Recht, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten oder

Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt. Gerät der Lieferant in Verzug,

so sind wir unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, für jede angefangene Woche des

Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 1 % des Gesamtbestellwertes, höchstens

5% des Gesamtbestellwertes zu verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen,

dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Sofern wir in

Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende und von

ihm nachzuweisende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5 % des Lieferwerts pro vollendete Woche,

sofern der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Höhere Gewalt,

Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige

unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit

dadurch eine nicht unerhebliche Überschreitung der Lieferfrist oder bei uns eine erhebliche

Verringerung des Bedarfseintritt.

  1. Muster, Zeichnungen, Vorlage

Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen, Muster, Vorlagen, Modelle, Matrizen, Schablonen,

Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten von uns überlassen werden, bleiben

unser Eigentum und dürfen ebenso wie die vom Lieferanten nach besonderen Angaben von uns

angefertigten Zeichnungen usw. vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt

oder einem Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns ohne Aufforderung kostenlos

zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Die dem

Lieferanten überlassenen Gegenstände sind von Ihm sorgfältig zu behandeln und einsatzfähig zu

halten sowie gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der Lieferant hat an diesen Gegenständen

kein Zurückbehaltungsrecht. Der Lieferant hat die Bestellung und die diesbezüglichen Arbeiten als

Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Bei Verletzung einer

der vorgenannten Verpflichtungen können wir, unbeschadet der Haftung des Lieferanten für alle

hieraus entstandenen Schäden, die Herausgabe der überlassenen Gegenstände verlangen.

  1. Materialbeistellung

Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und dient ausschließlich der Verwendung für

unsere Bestellung. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten.

Die Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für uns, wobei dies unmittelbar

Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sachen werden. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht

möglich sein, so sind die Vertragsparteien sich einig, dass wir Miteigentümer an den unter

Verwendung unseres Materials hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes des

beigestellten Materials zum Wert der Gesamterzeugnisse sind. Das Mieteigentum wird vom

Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt.

  1. Preisstellung, Verpackung, Fracht, Porto

Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die vereinbarten Preise und die Lieferung frei unserem

Werk Schramberg oder Dunningen. Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Rollgelder,

Porto oder sonstige Transportkosten trägt der Lieferant. Die Transportverpackungen sowie auch evtl.

notwendige Umverpackungen müssen laut Verpackungs-Verordnung wiederverwertbar sein. Dies ist

durch Kennzeichnung mit dem RESY-Zeichen sicherzustellen. Evtl. eingesetzte Klebebänder

müssen aus dem gleichen Werkstoff wie das Verpackungsmaterial sein. Anderenfalls senden wir

Ihnen die Verpackungsmaterialien auf Ihre Kosten zurück.

Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten

Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben.

Soweit bei Bestellungen nicht anders bestimmt, werden die Kosten einer Versicherung der Ware,

insbesondere einer Speditionsversicherung, von uns nicht übernommen.

  1. Lieferschein, Versandanschrift

Jeder Sendung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe der wesentlichen Bestelldaten

beizulegen. Bestell- und Positionsnummer sind immer erforderlich. Die Lieferung hat an die in der

Bestellung angegebene Versandanschrift zu erfolgen.

  1. Rechnungen

Rechnungen sind am Versandtag in zweifacher Ausfertigung an uns zu übersenden. Duplikate sind

als solche zu kennzeichnen.

  1. Mängelansprüche und Rückgriff

 

11.1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch

auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit

und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte

Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den

Einwand der Verspäteten Mängelrüge.

11.2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht

nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

11.3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferant

steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des §

439 Abs. 2 BGB zu verweigern.

11.4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit

der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr

von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des

Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche

verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein

Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für

Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).

11.5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen

Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

11.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte

Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant

unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

11.7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang

übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

11.8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit

des Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der

Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen,

behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte

einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

11.9. Wir sind berechtigt vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im

Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz

der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,

Arbeits- und Materialkosten hat.

11.10. Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 8.8 und

8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns

gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den

Lieferanten.

11.11. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet,

dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit

der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

  1. Produkthaftung und Rückruf

 

Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant

verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch

einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den

Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein

Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt

er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen,

einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die

gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant verpflichtet sich eine Produkthaftpflichtversicherung mit

angemessenen Deckungssummen für Personen- und Sachschäden abzuschließen und uns auf

Verlangen nachzuweisen.

  1. Schutzrechtsverletzung

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter

verletzt werden. Der Lieferant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von ihm

gelieferten Produkte – auch eingebaut oder verarbeitet – weltweit von uns vertrieben werden.

Werden wir von einem Dritten aus einer Verletzung der Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist

der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen:

wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche

Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns oder im

Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen dritten notwendigerweise erwachsen.

  1. Geheimhaltung, Unterlagen

 

14.1. Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten

Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen,

Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how sowie in

Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) sind

vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Lieferanten ausschließlich für

die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht

werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben

müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt

auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den

Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung

bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig

geworden sind.

14.2. Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw.,

die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, verbleiben in

unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der

Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und

Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu

vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.

14.3. Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen,

Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen

Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein

Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent-und des Gebrauchsmustergesetzes dar.

  1. Gefahrenübergang, Erfüllungsort

 

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten

an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Dies gilt auch für eine etwaige Abnahme

der Ware. Erfüllungsort ist dort, wo die Ware auftragsgemäß an- bzw. abzunehmen ist.

  1. Zahlung

 

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher

Vereinbarung verstehen sich die Preise für Lieferungen und Leistungen frei Empfangsstelle,

einschließlich Verpackung und ohne Mehrwertsteuer. Zahlungen erfolgen in 10 Tagen 3% Skonto, in

30 Tagen 2% Skonto oder nach 90 Tagen netto. Der Skontoabzug wird vom Rechnungsendbetrag

vorgenommen und ist auch dann zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener

Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten; die Zahlungsfrist beginnt im Falle des Rückbehalts wegen

Mängeln mit der vollständigen Beseitigung der Mängel. Im Übrigen stehen uns Aufrechnungs- und

Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu. Die Abtretung von Forderungen aus

Lieferungen und Leistungen ist von unserer schriftlichen Zustimmung abhängig, die jedoch nur aus

wichtigem Grund verweigert werden kann.

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

17.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen

unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht

berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im

wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

17.2. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus

Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Stuttgart. Wir

sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner

Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

17.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des

Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf (CISG).

Allgemeine Lieferbedingungen

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V.

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang

mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden:

Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich

zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen

übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

  1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im

Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und

urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen

nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden

und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen

unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich

gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

  1. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche

Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter

Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche

Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  1. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche

auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

 

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der

jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  1. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas

anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle

erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

  1. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  1. 4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des

Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der

Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller

Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten

Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des

Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem

Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen

Sicherungsrechten zu.

  1. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine

Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung

nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der

Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung

erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst

übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  1. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen

Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

  1. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist

der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten

angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt

berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer

Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In

der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der

Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag,

es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

  1. Fristen für Lieferungen; Verzug

 

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang

sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen

und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten

Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die

Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu

vertreten hat.

  1. 2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,

Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,

zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall

der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.

  1. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht,

dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede

vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %

des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht

in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

  1. 4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der

Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in

Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,

auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung,

ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben

Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen

der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der

Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum

Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer

angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom

Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

  1. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen

Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für

jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises

der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet

werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den

Vertragsparteien unbenommen.

  1. Gefahrübergang

 

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
  1. a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand

gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers

werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

  1. b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in

eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

  1. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der

Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der

Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der

Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr

auf den Besteller über.

  1. Aufstellung und Montage

 

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich

vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  1. a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich

der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

  1. b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –

stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und

Schmiermittel,

  1. c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,

Heizung und Beleuchtung,

  1. d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,

Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und

verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und

Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer

Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und

des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum

Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

  1. e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der

Montagestelle erforderlich sind.

  1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die

Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen

sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu

stellen.

  1. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme

der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder

Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so

weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß

begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und

der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

  1. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom

Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang

die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder

des Montagepersonals zu tragen.

  1. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des

Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder

Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

  1. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie

der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so

gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die

Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in

Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

 

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher

Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers

unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen

Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des

Gefahrübergangs vorlag.

  1. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem

Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist

gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen

für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2

(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem

Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer

Beschaffenheitsgarantie.

Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn

der Fristen bleiben unberührt.

  1. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  1. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang

zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den

aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur

zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren

Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des

Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die

Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen

Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

  1. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist

zu gewähren.

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger

Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die

Vergütung mindern.

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der

vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der

Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem

Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger

Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,

ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse

entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht

reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten

unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so

bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine

Mängelansprüche.

  1. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil

der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die

Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung

entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  1. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB

(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem

Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden

Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des

Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8

entsprechend.

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind

ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei

Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des

Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum

Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des

Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

 

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung

lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und

Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein

Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte,

vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche

erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2

bestimmten Frist wie folgt:

  1. a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden

Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das

Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu

angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen

Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

  1. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art.

XI.

  1. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit

der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche

unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem

Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten

bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsoder

sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf

hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer

Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  1. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die

Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

  1. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die

Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom

Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die

Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer

gelieferten Produkten eingesetzt wird.

  1. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten

Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und

9 entsprechend.

  1. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII

entsprechend.

  1. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des

Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines

Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

  1. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

 

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz

zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten

hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 %

des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in

zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht,

soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird;

eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht

verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die

wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder

auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter

Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies

wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag

zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er

dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller

mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine

Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  1. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

 

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,

insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus

unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  1. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem

Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit

den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit

Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für

Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur

Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach

dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem

Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der

Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers

zu klagen.

  1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt

deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der

Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in

seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem

Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.